Von einer einvernehmlichen Weisung zur Herausgabe könne keine Rede sein. Eine solche gehe auch nicht aus den Dokumenten hervor, die E.________ dem Beschuldigten bei der Besprechung am 22. November 2012 vorgelegt habe. Ohne Einverständnis des Pfandgläubigers bleibe der Beschuldigte zur Aufbewahrung des Pfandes verpflichtet. Zuwiderhandlungen würden rechtliche Folgen auslösen. Dies gelte auch für die Anzeige wegen der erneuten Herausgabe der Schuldbriefe ohne Einverständnis des Beschwerdeführers im Jahr 2015. Gemäss der neuen Vereinbarung zwischen E.___