Das Darlehen des Beschwerdeführers an den Beschuldigten über CHF 1.5 Mio. sei gemäss Darlehens- und Hinterlegungsvertrag am 30. September 2012 zurückzuzahlen gewesen. E.________ habe dies bis zum 22. November 2012, als er die Herausgabe der Schuldbriefe verlangt habe, unbestritten noch nicht getan, sondern den Beschwerdeführer mit Ausreden hingehalten. Der Beschwerdeführer habe sich mit gutem Grund um die Rückzahlung gefürchtet. In dieser Situation mache es keinen Sinn, die Sicherheiten freizugeben.