Dies habe sich erst nachträglich aus der Rechtfertigung der beiden für ihr Vorgehen gezeigt. Anderes sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, weshalb sich aus seiner Erwähnung des Verwendungszwecks nicht ableiten lasse, er habe schon im November 2012 darum gewusst. Ein Einverständnis des Beschwerdeführers zur Herausgabe ergebe auch wirtschaftlich keinen Sinn: Das Darlehen des Beschwerdeführers an den Beschuldigten über CHF 1.5 Mio. sei gemäss Darlehens- und Hinterlegungsvertrag am 30. September 2012 zurückzuzahlen gewesen.