Der Beschwerdeführer habe von der Auslieferung der Schuldbriefe erst erfahren, als er sie nach wiederholten, jedoch vergeblichen Fristverlängerungen für die Darlehensrückzahlung am 19. Februar 2014 als Pfand beanspruchen wollte. Davor habe er weder ausdrücklich noch konkludent einer Herausgabe zugestimmt. Entsprechend habe er nicht gewusst, dass der Beschuldigte und E.________ die Schuldbriefe für die Finanzierung eines Projekts in G.________ verwenden wollten. Dies habe sich erst nachträglich aus der Rechtfertigung der beiden für ihr Vorgehen gezeigt.