Dies sei am 22. beziehungsweise 23. November 2012 noch nicht geschehen, was der Beschuldigte gewusst habe. Diese Umstände würden für Vorsatz und nicht nur für grobe Fahrlässigkeit sprechen. Zumindest die Zweifel des Beschuldigten sowie den damit verbundenen Eventualvorsatz habe auch die Staatsanwaltschaft gesehen (Verfügung vom 21. August 2015, S. 3), sodass sie das Strafverfahren nicht habe einstellen dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft bringe vor, dass dem Beschuldigten die Bereicherungsabsicht kaum nachzuweisen sei. Der Beschuldigte habe die Schuldbriefe allerdings herausgegeben, weil E.________ die Finanzierung eines Bauprojekts seiner Gesellschaft J.____