Mit diesem E-Mail habe er sich scheinbar absichern wollen, indem er dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten habe, den Versand zu stoppen. Das sei nichts anderes als eine Rückfrage. Der praktisch gleichzeitige Schuldbriefversand belege jedoch, dass es ihm auf die Zustimmung oder wenigstens seine Zweifel nicht angekommen sei und er trotzdem gehandelt habe – entgegen der schriftlich vereinbarten Aufbewahrungspflicht. Dabei habe der Beschuldigte einen