7. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer was folgt: Die E-Mail vom 23. November 2012 zeige die Zweifel des Beschuldigten an der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Herausgabe des Faustpfands. Der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2015 sogar ausgesagt, er sei davon ausgegangen, dass er die Zustimmung bekommen habe, nachdem er auf diese E-Mail keine Antwort erhalten habe. Dies bedeute, dass er vor dieser E-Mail keine Zustimmung angenommen habe. Mit diesem E-Mail habe er sich scheinbar absichern wollen, indem er dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten habe, den Versand zu stoppen.