Anstelle der Beilegung habe der Beschwerdeführer am 29. September 2015 eine erneute Beweiseingabe einreicht und einen Schaden aus einer Darlehensschuld geltend gemacht, obwohl er sich darüber bereits vereinbart gehabt habe. Erneut habe der Beschwerdeführer somit wider besseres Wissen Vorwürfe und Forderungen erhoben.