In der Folge hätten sich die Herren E.________ und C.________ mit Vereinbarung vom 28. Januar 2015 zur Beilegung der Gerichtsverfahren vereinbart. Der Beschwerdeführer habe sich zum Rückzug der Strafklage und des Betreibungsbegehrens gegen den Beschuldigten verpflichtet, was jedoch nicht erfolgt sei und angesichts der offizialdeliktischen Natur der Vorwürfe auch kaum zur Erledigung der Verfahren geführt hätte. Anstelle der Beilegung habe der Beschwerdeführer am 29. September 2015 eine erneute Beweiseingabe einreicht und einen Schaden aus einer Darlehensschuld geltend gemacht, obwohl er sich darüber bereits vereinbart gehabt habe.