Die Herausgabe im Vertrauen auf die Aufforderung durch E.________ mit dem Hinweis auf das Einverständnis des Beschwerdeführers sei höchstens als zu gutgläubig und unvorsichtig sich selbst gegenüber zu qualifizieren. Die aus der Situation plausibel dargelegten Interessen und die absolute Dringlichkeit seien offensichtlich gewesen.