Insgesamt würden die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich zur Herausgabe der Schuldbriefe berechtigt gefühlt habe, glaubhaft erscheinen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen und Beschlagnahmungen würden daran nichts ändern. Dem Beschuldigten könne kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Somit erübrige es sich, die restlichen Tatbestandselemente für eine Veruntreuung oder eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu prüfen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten die Absicht unrechtmässiger Bereicherung kaum nachgewiesen werden könne.