3 schuldigte habe die Schuldbriefe weitergeleitet, um die Geschäftsbeziehung mit E.________ nicht zu gefährden. Demgegenüber sei der Beschuldigte gemäss seiner Aussagen davon ausgegangen, sowohl im Interesse von E.________ als auch im Interesse des Beschwerdeführers gehandelt zu haben. Er habe zu Protokoll gegeben, die Schuldbriefe nicht lediglich gestützt auf die E-Mail von E.________ weitergeleitet zu haben. Er habe diesen angerufen und ihn ersucht vorbeizukommen. E.________ sei vorbeigekommen und habe das Geschäft erklärt.