Gleichentags habe er den Beschwerdeführer über die Weitergabe informiert und angefügt, dass er die Angelegenheit ohne dessen Gegenbericht als erledigt erachte. Der Beschuldigte habe somit nicht versucht, die Zustimmung des Beschwerdeführers einzuholen, sondern habe die E-Mail zwecks Information über die gleichzeitige Weiterleitung verfasst. Bei der Ausführung des Regionalen Staatsanwalts, wonach der Beschuldigte die Schuldbriefe ohne Rückfrage weitergeleitet habe, handle es sich deshalb nicht um eine falsche Feststellung des Sachverhalts.