5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, sie sei der Ansicht, dass die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt sei. Sie schliesse sich den Erwägungen des Regionalen Staatsanwalts an. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Schuldbriefe am 23. November 2012 der F.________ Bank weitergeleitet habe. Gleichentags habe er den Beschwerdeführer über die Weitergabe informiert und angefügt, dass er die Angelegenheit ohne dessen Gegenbericht als erledigt erachte.