Anscheinend habe er gewusst, dass er sich für die Weiterleitung nicht alleine auf die Aussagen von E.________ verlassen dürfe. Die Beweggründe würden für die Annahme eines Eventualvorsatzes sprechen. Es liege die Vermutung nahe, dass er durch die Weitergabe die langjährige Geschäftsbeziehung mit E.________ nicht habe gefährden wollen. Insgesamt fehle der Vorsatz auf Veruntreuung beziehungsweise auf ungetreue Geschäftsbesorgung nicht offensichtlich. Der Beschuldigte habe seinen Aneignungswillen manifestiert, da er durch die Weitergabe der Schuldbriefe eigene Zwecke – die Geschäftsbeziehung mit E.________ – verfolgt habe.