4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe wissen müssen, dass eine stillschweigende beziehungsweise mutmassliche Einwilligung zur Herausgabe der Schuldbriefe nicht genüge. In der Einstellungsverfügung werde dem Beschuldigten vorgeworfen, die Schuldbriefe ohne Rückfrage weitergeleitet zu haben. Diese Feststellung sei falsch. Der Beschuldigte habe per E-Mail vom 23. November 2012 rückzufragen versucht, bevor er die Schuldbriefe weitergeleitet habe. Anscheinend habe er gewusst, dass er sich für die Weiterleitung nicht alleine auf die Aussagen von E.________ verlassen dürfe.