Zudem habe der Beschuldigte die Schuldbriefe wieder erhältlich gemacht und dadurch seine Ersatzbereitschaft nachgewiesen. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei zweifelhaft, ob den Beschuldigten eine Vermögensfürsorgepflicht treffe und ob ein Schaden entstanden sei. Da der Vorsatz aus den gleichen Gründen wie bei der Veruntreuung zu verneinen sei, könne dies offen gelassen werden. Es liege eine (grob-)fahrlässige Pflichtverletzung vor, nicht aber Vorsatz.