2 könne ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden. Dies gelte ebenso für den Aneignungswillen sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Aus den Unterlagen sei kein finanzieller Nutzen des Beschuldigten aus der Weiterleitung ersichtlich. Daher müsse auch ein entsprechender Wille verneint werden. Zudem habe der Beschuldigte die Schuldbriefe wieder erhältlich gemacht und dadurch seine Ersatzbereitschaft nachgewiesen.