Wenn er geltend mache, er habe nicht gewusst, dass die Darlehensschuld noch nicht zurückgezahlt sei, so hätte er umso mehr nachfragen müssen. Anlässlich beider Einvernahmen habe der Beschuldigte jedoch glaubhaft erklärt, wieso er davon ausgegangen sei, sowohl im Interesse von E.________ als auch im Interesse des Beschwerdeführers gehandelt zu haben. Es