3. Der zuständige Staatsanwalt führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschuldigte habe die Schuldbriefe einzig gestützt auf die Aussagen von E.________ an die F.________ Bank weitergeleitet. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt beziehungsweise äusserst heikel gewesen. Der Beschuldigte habe als Notar gewusst, dass er dem Beschwerdeführer durch die Weiterleitung der Schuldbriefe die Sicherheit für dessen Darlehen entziehe. Wenn er geltend mache, er habe nicht gewusst, dass die Darlehensschuld noch nicht zurückgezahlt sei, so hätte er umso mehr nachfragen müssen.