Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 7. März 2016, die Verfügung vom 16. Februar 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zur Anklage zu bringen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen, unter Erhebung bestimmter Beweise sowie Untersuchungshandlungen. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 29. April 2016 ebenfalls die kostenfällige Abweisung.