433 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese hat ebenfalls der Kanton Bern zu bezahlen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 68 vom 30. Juni 2011) und wird pauschal auf CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinn der Erwägungen fortzusetzen.