8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 nicht ganz entsprochen (derzeitiger Verzicht auf direkte Anweisung, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen / keine Fristansetzung) und dem Beschwerdeführer 1 die Legitimation abgesprochen worden ist (vorne E. 3.3), rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Beschwerdeführenden (und damit auch der Beschwerdeführer 1) haben überdies Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst.