397 Abs. 4 StPO drängt sich nicht auf, kann im staatsanwaltlichen Verhalten doch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Angesichts der Tatsache aber, dass die Eruierung einer Urkunden(ver)fälschung umso schwieriger wird, je länger der Zeitpunkt der möglichen Fälschungshandlung zurückliegt, die fraglichen Schriftstücke aus dem Jahr 2011 stammen und die Untersuchung mittels chemisch-analytischer Methode ohnehin schon fraglich ist, geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die Staatsanwaltschaft umgehend die nötigen Abklärungen/Beweismassnahmen vornehmen wird.