7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die derzeitige Ausgangslage keine Einstellung der Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung zu rechtfertigen vermag. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinn der Erwägungen fortzusetzen. Eine Fristansetzung gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO drängt sich nicht auf, kann im staatsanwaltlichen Verhalten doch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden.