__ AG bezüglich der physikalisch-technischen Methode Grenzen gesetzt zu sein, führen sie den eigenen Angaben zufolge nicht alle Untersuchungsmethoden durch (Bericht vom 2. Februar 2016, S. 3 Ziff. 3.2.1 Absatz 2, wonach die im Bereich „A“ auf X1 erstellten Einträge zur Klärung der Frage, ob sie effektiv mit ein um demselben Schreibgerät erstellt worden sind, anhand zusätzlicher Methoden geprüft werden müsste). Davon, dass die kriminaltechnischen Untersuchungsmöglichkeiten ausgeschöpft wären, kann somit (noch) nicht gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft wird daher angewiesen, weitere Abklärungen im obgenannten Sinn zu tätigen.