12 sen und ob sich damit u.U. die von der Beschwerdeführerin 2 aufgeworfenen Frage klären liesse, ob von verschiedenen theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer in mehreren Zeitetappen erstellten Urkunden diejenige des nachträglichen Verfälschens wahrscheinlicher bzw. naheliegender sein könnte. Immerhin scheinen der G.________ AG bezüglich der physikalisch-technischen Methode Grenzen gesetzt zu sein, führen sie den eigenen Angaben zufolge nicht alle Untersuchungsmethoden durch (Bericht vom 2. Februar 2016, S. 3 Ziff.