Ob ein zusätzliches Gutachten tatsächlich keine weiteren sachdienlichen Ergebnisse mehr liefern kann, kann die Beschwerdekammer nicht beurteilen. Fest steht zwar, dass die G.________ AG die Analysemethode der Altersbestimmung auf direktem Weg (chemisch-analytische Methode) infolge Zeitablaufs selbst in Frage stellt. Indessen weist sie in diesem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass sie diese Methode selber nicht anwende und nähere Auskünfte beim Forensischen Institut Zürich eingeholt werden müssten (Bericht vom 2. Februar 2016, S. 4 Ziff. 3.2.1 Absatz 3).