Indessen kann die Folgerung mit Blick auf die amtlichen Akten, wonach doch auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zu Beginn des Baugesuchsverfahrens von einem gedeckten Sitzplatz die Rede gewesen sein könnte (u.a. Einvernahme E.________ 16. November 2015 Z. 73 ff. und 110 ff.), nicht in dieser Absolutheit Geltung beanspruchen. Gleichzeitig kann aber auch nicht in Abrede gestellt werden, dass gestützt auf die von der G.________ AG vorgenommene physikalisch-technische Untersuchung (Altersbestimmung auf indirektem Weg)