___ AG gelangte in ihrem Bericht vom 2. Februar 2016 zum Schluss, dass es sich beim Dokument X1 mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein manipuliertes bzw. verfälschtes, d.h. nicht vollumfänglich in guten Treuen erstelltes Dokument handle. Diese Folgerung ist gestützt auf die ihr im Untersuchungszeitpunkt vorgelegten Dokumente – bzw. unter Berücksichtigung der fehlenden Sachverhaltskenntnisse – nachvollziehbar. Indessen kann die Folgerung mit Blick auf die amtlichen Akten, wonach doch auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zu Beginn des Baugesuchsverfahrens von einem gedeckten Sitzplatz die Rede gewesen sein könnte (u.a. Einvernahme E._____