2014, N. 1 zu Art. 194 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 394 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2). Ob vorliegend ein Fall vorliegt, in welchem der Aktenbeizug (ausnahmsweise) nicht unmittelbar zu einer materiellen Eröffnung der Strafuntersuchung führt, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Einvernahmen, auf die künftig abgestellt werden soll, sind ohnehin zu wiederholen.