11 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2015 – und damit zeitlich vor den vorgenannten Einvernahmen – gestützt auf eine Anfrage der Kantonspolizei die Bauakten bei der Gemeindeverwaltung J.________ ediert. Der Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 Abs. 1 StPO stellt eine Untersuchungshandlung dar, die «grundsätzlich» erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (BÜRGISSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art.