Eine Strafuntersuchung gilt als (materiell) eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln beginnt. Gemäss Bundesgericht ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 362 vom 6. Februar 2014; zum ebenfalls materiellen Eröffnungsbegriff in Bezug auf die Teilnahmerechte vgl. Urteil des Bundesgerichts