Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, ob die Einvernahmen von D.________ (25. März 2016), H.________ (18. Dezember 2015) und E.________ (16. November 2015) zu Recht im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren und damit ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt worden sind. Relevant ist dabei die Frage des Eröffnungszeitpunkts der Strafuntersuchung. Dieser ergibt sich nicht nur aus dem Datum der formellen Eröffnungsverfügung (vorliegend: 12. Mai 2016). Eine Strafuntersuchung gilt als (materiell) eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln beginnt.