Die Aussagen von D.________ (und auch der übrigen einvernommenen Personen) dürfen aufgrund der fehlenden Teilnahme der Beschwerdeführerin 2 nicht zu deren Lasten verwendet werden. Eine Einstellung des Verfahrens aufgrund der Aussagen von D.________ kommt (bei der staatsanwaltlich getroffenen Annahme, dass sich die zeitliche Abfolge bezüglich der Schreibeinträge auf dem Dokument X1 gutachterlich nicht mehr feststellen lässt) zum jetzigen Zeitpunkt somit bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht. Die Einvernahme von D.________ ist unter Gewährung der Teilnahmerechte zu wiederholen.