Hierbei gelangen die Teilnahmerechte nicht zur Anwendung 5.4 Unstrittig ist, dass keine parteiöffentlichen Einvernahmen stattgefunden haben. Ungeachtet dessen stützt sich die Staatsanwaltschaft auf Aussagen von D.________, die dieser gegenüber der Polizei im Rahmen des selbständigen Ermittlungsverfahrens gemacht hat. Dieses Vorgehen ist nicht rechtens (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 406 - 410 vom 13. Dezember 2016).