147 Abs. 1 StPO wie bei der staatsanwaltlichen Einvernahme zu wahren. Anders verhält es sich bei den von der Polizei originär – d.h. im selbständigen Ermittlungsverfahren – durchgeführten Befragungen, worunter auch solche fallen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung gestützt auf einen staatsanwaltlichen Auftrag im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO vorgenommen werden. Hierbei gelangen die Teilnahmerechte nicht zur Anwendung 5.4 Unstrittig ist, dass keine parteiöffentlichen Einvernahmen stattgefunden haben.