10 einvernommenen Personen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO). Abs. 4 stellt ferner klar, dass Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war. Wird eine Einvernahme nach Eröffnung der Strafuntersuchung an die Polizei delegiert, sind die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO wie bei der staatsanwaltlichen Einvernahme zu wahren.