Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich die Verfahrenseinstellung nicht (auch) auf diese Aussagen gestützt hat, geht somit fehl. Die Beschwerdeführerin 2 rügt nun die Verwertung vorgenannter Aussagen, seien diese doch in Verletzung ihrer Parteirechte erhoben worden. 5.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und