Zentrale Bedeutung kommt dabei den Aussagen der an der Näherbaurechtserteilung und Baubewilligung beteiligten Personen zu. In diesem Zusammenhang verweist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf die Aussagen von D.________, Näherbaurechtsnehmer, und gelangte zum Schluss, dass der Nachweis eines nachträglichen Verfälschens der Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 (X1) aufgrund der Gesamtumstände nahezu als ausgeschlossen zu gelten habe. Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich die Verfahrenseinstellung nicht (auch) auf diese Aussagen gestützt hat, geht somit fehl.