Verwiesen wurde dannzumal lediglich auf «eingesehene Pläne vom 28. März 2011». 5.2 Selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen würde, dass sich eine zeitliche Abfolge bezüglich der Schreibeinträge auf dem Dokument X1 gutachterlich nicht mehr feststellen liesse, rechtfertigte dies nicht den Schluss, es bestünden keine Hinweise, die für eine Manipulation des Dokuments sprechen würden. Bei dieser Ausgangslage sind die näheren Umstände des Zustandekommens der Näherbaurechtsbewilligungen zu untersuchen. Zentrale Bedeutung kommt dabei den Aussagen der an der Näherbaurechtserteilung und Baubewilligung beteiligten Personen zu.