Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter auf die Analyse der G.________ AG abzustellen, wonach konkrete Hinweise bestehen, dass der Eintrag «Sitzplatz gedeckt» nicht im selben Schreibakt erfolgt sei wie der Eintrag «Autounterstand und Abstellkammer» (Bericht vom 2. Februar 2016, S. 4 Ziff. 3.2.1 Abs. 4). Diese Analyse gibt indessen keine Auskunft darüber, ob die Ergänzung «Sitzplatz gedeckt» nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin 2 erfolgte oder nicht.