Aufgrund der zeitlichen Abfolge scheint bei der Ausfertigung des Dokuments X3 ein gewisser Zeitdruck bestanden zu haben (Unterzeichnung X3: 23. Juni 2011; Baubewilligung: 24. Juni 2011), so dass ein versehentlich unterbliebenes (nachträgliches) Ergänzen ebenso wenig ausgeschlossen werden kann wie eine versehentlich unvollständige Auflistung des beabsichtigten Bauvorhabens. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter auf die Analyse der G._____