erfolgt seien, in deren Rahmen keine Teilnahmerechte gewährt werden müssten. Die Eröffnung der Untersuchung sei erst später erfolgt und Teilnahmerechte hätten der Beschwerdeführerin 2 hiernach nur eingeräumt werden müssen, wenn in der Verfahrenseinstellung auf Aussagen der einvernommenen Personen abgestellt werde. In der Einstellungsverfügung werde zwar zusammengefasst wiedergegeben, was D.________ im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 ausgesagt habe. Die Verfahrenseinstellung werde indessen nicht auf diese Aussagen gestützt.