den sei, lasse aber keinen Schluss auf eine Manipulation oder Verfälschung des Dokuments zu. Der Tatverdacht wegen Urkundenfälschung habe sich somit nicht erhärten lassen und weder das beantragte weiteres Gutachten noch andere Beweismassnahmen würden daran etwas ändern können. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Teilnahmerechten weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass sämtliche Einvernahmen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO erfolgt seien, in deren Rahmen keine Teilnahmerechte gewährt werden müssten.