Die Schlussfolgerung der G.________ AG, wonach es sich bei der im Original verfügbaren Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein manipuliertes bzw. verfälschtes, d.h. nicht vollumfänglich in guten Treuen erstelltes Dokument handle, sei somit nicht nachvollziehbar bzw. ergebe sich wahrscheinlich aus dem Umstand der fehlenden Aktenkenntnis des Gutachters, welcher sich nicht habe erklären können, weshalb im Juni 2011 nochmals ein Näherbaurecht einzig mit Bauprojekt «Autounterstand» erteilt worden sei.