Weshalb D.________ dieses veraltete Dokument X1, nicht aber dasjenige vom 23. Juni 2011 hätte verfälschen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Altersbestimmung auf direktem Weg, d.h. mittels chemisch-analytischer Methoden, sei vom zuständigen Staatsanwalt zu Recht abgelehnt worden. Die G.________ AG weise selber darauf hin, dass diese Methode bei Schreibmitteln aus dem Jahr 2011 nicht mehr anwendbar sein dürfte bzw. keine relevanten Erkenntnisse mehr liefern dürften. Mittels Altersbestimmung