__ AG nicht angezweifelt. Eine nochmalige Überprüfung der Echtheit der Unterschriften sei somit nicht angezeigt. Hinsichtlich eines nachträglichen Verfälschens durch Ergänzen des Bauvorhabens auf den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 hält die Generalstaatsanwaltschaft dafür, dass eine solche ebenfalls keinen Sinn machen würde, weil die Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 – da am 23. Juni 2011 ersetzt – keine Rechtswirkung entfaltet hätten. Weshalb D.________ dieses veraltete Dokument X1, nicht aber dasjenige vom 23. Juni 2011 hätte verfälschen sollen, sei nicht nachvollziehbar.