4.5 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an und hält ergänzend fest, dass ein nachträgliches Verfälschen der Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 keinen Sinn gemacht hätte, wenn die Unterschriften der Beschwerdeführerin 2 darauf nicht echt gewesen wären. Der Verdacht auf nachträgliches Ergänzen der Bauvorhaben könne nur entstehen, wenn die Unterschriften echt wären. Dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 auf dem Dokument X1 echt sei, sei vom KTD bestätigt worden und werde auch von der G.________ AG nicht angezweifelt.