Im jetzigen Zeitpunkt könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Auftrag keine sachdienlichen Ergebnisse mehr liefern würde. Betreffend die Verletzung ihrer Parteirechte hält die Beschwerdeführerin 2 fest, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unzulässigerweise auf Einvernahmen abgestellt habe, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren und damit ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt worden seien. 4.5